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   BFH, 29.04.1987 - X R 6/81   

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https://dejure.org/1987,1630
BFH, 29.04.1987 - X R 6/81 (https://dejure.org/1987,1630)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1987 - X R 6/81 (https://dejure.org/1987,1630)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1987 - X R 6/81 (https://dejure.org/1987,1630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Geschäftsleitung auf den Ort wo die Geschäftsführung ihren maßgeblichen Willen bildet

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.02.1987 - V R 89/78

    Umsatzgeschäft - Umsatz - Verpflichtungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 29.04.1987 - X R 6/81
    Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil vom 12. Februar 1987 V R 89/78, BFHE 149, 1.
  • BFH, 14.10.1966 - II 143/63

    Bestimmung der steuerfreien Beförderungen in der Nahzone anhand des Standorts der

    Auszug aus BFH, 29.04.1987 - X R 6/81
    Bei der Beurteilung sind Art und Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 14. Oktober 1966 II 143/63, BFHE 87, 94, BStBl III 1967, 18).
  • BFH, 27.02.1970 - VI R 314/67

    Verweigerung des Rechts auf rechtliches Gehör bei fehlender Einsichtnahme in die

    Auszug aus BFH, 29.04.1987 - X R 6/81
    Derjenige, der von seinem Recht, gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in die beim FG befindlichen FA-Akten Einsicht zu nehmen, nicht Gebrauch macht, kann sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Februar 1970 VI R 314/67, BFHE 98, 412, BStBl II 1970, 422).
  • BFH, 23.03.2022 - III R 35/20

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung

    Bei der Beurteilung sind maßgebend die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, und vom 29.04.1987 - X R 6/81, BFH/NV 1988, 63; FG Hamburg, Urteil vom 16.04.2010 - 5 K 114/08, EFG 2011, 539, Rz 266).
  • BFH, 07.12.1994 - I K 1/93

    Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

    Danach ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird (vgl. RFH-Urteil vom 23. Juni 1938 III 40/38, RStBl 1938, 949; BFH-Urteile vom 29. April 1987 X R 6/81, BFH/NV 1988, 63; vom 29. April 1987 X R 16/81, BFH/NV 1988, 64; vom 21. September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353; vom 21. September 1989 V R 32/88, BFH/NV 1990, 688; vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 10 AO 1977 Rdnr. 1; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 10 AO 1977 Rdnr. 6; Schwarz, Abgabenordnung, § 10 Rdnr. 2; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 10 AO 1977 Anm. 2; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 10).
  • BFH, 23.01.1991 - I R 22/90

    Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros

    Bei einer Gesellschaft befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet (BFH-Urteil vom 29. April 1987 X R 6/81, BFH/NV 1988, 63, 64).
  • BFH, 03.07.1997 - IV R 58/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

    Ist letzteres der Fall, sind die Verhältnisse bei den nicht ermächtigten Gesellschaftern nur dann bedeutsam, wenn sie die laufenden Geschäfte maßgebend beeinflussen (BFH-Urteil vom 29. April 1987 X R 6/81, BFH/NV 1988, 63).
  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

    Die Entscheidung, wo sich die Geschäftsleitung befindet, erfordert eine Würdigung der Maßnahmen der Geschäftsführung dahingehend, wo sich die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet (BFH-Urteile vom 2. September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353; vom 21. September 1989 V R 32/88, BFH/NV 1990, 688; vom 29. April 1987 X R 6/81, BFH/NV 1988, 63; Koenig in: Pahlke/Koenig, a.a.O., § 10, Rn. 4 ff., mit weiteren Nachweisen).

    Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht und kann sich demzufolge nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (Hinweis aus das BFH-Urteile vom 29. April 1987 X R 6/81, BFH/NV 1998, 63 zu 1.; vom 27. Februar 1970 VI R 314/67, BStBl II 1970, 422 bzw. den BFH-Beschluss vom 13. März 2009 II B 102/08, juris).

  • BFH, 10.08.1999 - I B 46/97

    Gegenvorstellung; Postulationsfähigkeit

    Abgesehen davon sind die Gegenvorstellungen der Klägerin auch deshalb unzulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine formell rechtskräftige Entscheidung grundsätzlich nicht auf eine Gegenvorstellung hin aufgehoben oder geändert werden kann (z.B. BFH in BFH/NV 1998, 63 und 1371; BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 XI S 44/97, BFH/NV 1998, 724; vom 8. Oktober 1998 IX S 8/98, BFH/NV 1999, 499).

    Eine Ausnahme von der genannten Regel gilt allenfalls dort, wo mit der Gegenvorstellung substantiiert geltend gemacht wird, daß die Entscheidung des BFH unter Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder auf rechtliches Gehör zustandegekommen ist (BFH in BFH/NV 1998, 63, 993 und 1371).

  • BFH, 09.06.1999 - I R 23/98

    Ergänzung einer Vollmachtsurkunde; Fristsetzung zur Vollmachtsvorlage

    Es ist grundsätzlich Sache des Prozeßbevollmächtigten, binnen der gesetzten Ausschlußfrist zu prüfen und gegebenenfalls durch eine Rückfrage beim Gericht zu klären, ob er eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht eingereicht hat (vgl. auch BFH-Beschluß vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63, zur Vorlage einer mit Mängeln behafteten Vollmacht während der Ausschlußfrist).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.03.2002 - V 424/99

    Ort der Geschäftsleitung einer Kommanditgesellschaft; Zerlegung des

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  • FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 2531/17

    Verfahrensrecht - Welches Finanzamt ist für die einheitliche und gesonderte

    Bei einer Gesellschaft befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet (BFH-Urteil vom 29.04.1987 X R 6/81, BFH/NV 1988, 63, 64).
  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 8 K 2364/19

    Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    Ist --wie hier-- letzteres der Fall, sind die Verhältnisse bei den nicht ermächtigten Gesellschaftern nur dann bedeutsam, wenn sie die laufenden Geschäfte maßgebend beeinflussen (BFH-Urteile vom 29.04.1987 X R 6/81, BFH/NV 1988, 63 [Rz 17]; und vom 03.07.1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86 [Rz 25]).
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